Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins Mecklenheide e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Mecklenheide von 1911 e.V." (TuS Mecklenheide v. 1911 e.V.).
Sein Sitz ist in Hannover. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter Nr. 2077 eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist es, Leibesübungen zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche, geistige und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat

a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) jugendliche Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.

Aktive Mitglieder sind die, die sich im Verein in einer Sportart betätigen. Passive Mitglieder sind die, die sich im Verein nicht sportlich betätigen, sondern ihm angehören, um seine Zwecke und Ziele, insbesondere finanziell, zu fördern.

§ 4 Ehrenmitglieder

Ernennung: Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand des Vereins verliehen, wenn ein Mitglied 40 Jahre dem Verein angehört.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Bei der Ernennung ist den Ehrenmitgliedern eine entsprechende Urkunde zu überreichen.

§ 5 Aufnahme

Jede natürliche Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vereinsvorstand. Das Aufnahmeformular muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei Aufnahmeanträgen von Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Mit der Unterschrift wird die Satzung als verbindlich anerkannt.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

a) Jedes aktive und passive Mitglied über 18 Jahren ist stimmberechtigt.
b) Wählbar ist jedes aktive und passive Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
c) Zum 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und zum

1. Kassierer können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 21 Jahre und voll geschäftsfähig sind.

§ 7 Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Satzungen des Vereins zu befolgen,
b) die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes zu befolgen,
c) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
d) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
    Der Beitrag ist eine Bringeschuld.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit Ende des auf die Kündigung folgenden Kalender-Vierteljahres rechtswirksam. Austritte müssen eigenhändig unterschrieben sein. Bei Austrittserklärung Jugendlicher unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von 4 Wochen, vom Tage der Zustellung des Ausschlusses gerechnet, schriftliche Beschwerde an den Ältestenrat des Vereins zulässig. Dieser bestätigt den Ausschluss oder gibt die Beschwerde mit seiner Stellungnahme an den Vorstand zurück. Wird eine Übereinstimmung nicht erreicht, entscheidet die Jahreshauptversammlung.

Mit dem Austritt, der Streichung gemäß § 8 oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§ 9 Beiträge

Die Höhe der Beiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest.

Die Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung kann beschließen, außerordentliche Beiträge im Bedarfsfall zu erheben.

Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen davon sind Beträge, die dem Verein gegebene Darlehen oder Sachwerte darstellen.

Der Vorstand kann Mitgliedern in sozialen Härtefällen auf Antrag die Beitragszahlung ermäßigen oder erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung aller Beiträge befreit.

Bei Beitragsrückständen ergeht mündliche oder schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht Folge geleistet, so kann der Betrag eingezogen werden. Entstehende Kosten gehen zu Lasten säumiger Mitglieder. Bei Zahlungsrückständen von zwei Quartalen kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen sowie evtl. deren gerichtliche Beitreibung vorbehält.

§ 10 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Zum Kassenbestand zählen Bargeld, Sparkassen- und Bankguthaben. Oberschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem 1. Schatzmeister,

dem 2. Schatzmeister,

dem 1. Schriftführer,

dem technischen Leiter,

dem Jugendleiter,

dem Spartenleiter,

dem Integrationsbeauftragten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende und der erste Schatzmeister. Jeder von Ihnen allein ist zur Vertretung berechtigt. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt wird öffentlich.

Beantragt ein Stimmberechtigter geheime Wahl, so wird geheim gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

§ 12 Erlöschen der Vorstandsmitgliedschaft

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ableben, Niederlegung, Widerruf oder Ausschluss aus dem Verein.

§ 13 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.

Sie sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14 Leitung und Verwaltung

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 15 Ältestenrat

Der Ältestenrat wird jährlich durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

Die Zahl der Mitglieder wird auf fünf festgelegt. Ihm obliegen folgende Aufgaben

a) Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese ihm vom Vorstand übertragen werden,
b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ältestenrat von einer der Parteien angerufen wird,
c) Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein gemäß § 8 der Satzung.

Sämtliche Verhandlungen des Ältestenrates sind vertraulich, über den Verlauf und das Ergebnis jeder Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 16 Kassenprüfer

Alljährlich werden von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder drei Kassenprüfer gewählt.

Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und prüfen die Kassenführung mindestens einmal jährlich. Wiederwahl ist nur zweimal hintereinander zulässig. Durch Revision der Vereinskasse, der -Bücher und Belege, haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu unterrichten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Jahreshauptversammlung

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung hat durch Aushang in den Vereinskästen und durch schriftliche Einladung 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Die Protokolle und die Einladung zur Jahreshauptversammlung sind vom ersten Vorsitzenden und ersten Schriftführer zu unterschreiben. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 8 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, Anträge, die während der Versammlung eingehen, zu behandeln oder es nicht zu tun.

Satzungsänderungen und Vorstandswahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Jahreshauptversammlung aufgeführt sind.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind

a) der Jahresbericht,
b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahl des Vorstandes,
e) Anträge.

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Die Wahlen können durch Zuruf, Zeichengeben oder in anderer Form erfolgen.

§ 19 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Stadtsportbund Hannover und als solcher dem Landessportbund Niedersachsen an.

§ 20 Auflösung

Die Jahreshauptversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn gemäß § 3 der Satzung nicht mehr als sechs Mitglieder bereit sind, die Vereinsarbeit fortzuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung „Pro Chance“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Pro Chance ist gem. § 80 BGB i.V.m. § 3 und $ 4 des niedersächsischen Stiftungsgesetzes als gemeinnützige Stiftung durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport anerkannt.

ZAG-Stiftung „Pro Chance“ , Leo-Sympher-Promenade 65 , 30655 Hannover

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.


Hannover, den 27. April 1979/ 02. Juli 1980

Turn- und Sportverein Mecklenheide Von 1911 e.V.

-Der Vorstand-


Eintragung am 18. Februar 1981 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter Nr. 2077